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Die fünf größten Mythen zur Datenschutzgrundverordnung



Mythos 1: Die Behörde darf erst nach einer Verwarnung strafen

Die Datenschutzbehörde hat die Möglichkeit schriftlich zu warnen, als auch unverzüglich zu strafen. Besonders bei massiven Verstößen oder nach bereits erfolgter Vorwarnung, sind Strafen sehr wahrscheinlich und kostenintensiv.


Mythos 2: Schweigen ist gleich Einwilligung

Laut DSGVO und Telekommunikationsgesetz dürfen Werbungen ohne Zustimmung an Nichtkunden nicht versendet werden. In dem Fall ist es nicht ausreichend, wenn der Nichtkunde seinen Widerspruch zum Newsletter nicht äußert. Die eindeutige Einwilligung muss vorliegen.


Mythos 3: Ohne Einwilligung geht nichts

Laut Art. 6 der DSGVO muss eine der unten angeführten Rechtsgrundlagen vorliegen, damit die personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen. Die Einwilligung ist nur eine dieser Optionen.

  • Vertragserfüllung

  • Gesetzliche Verpflichtung

  • Schutz lebensnotwendiger Interessen des Betroffenen

  • Berechtigtes Interesse

  • Öffentliche Interesse

  • Einwilligung


Mythos 4: Ich muss kein Verarbeitungsverzeichnis führen

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das eine Kundenaufzeichnung hat bzw. Mitarbeiter führt, ein Verzeichnis erstellen.

Dieses wird allgemein verfasst und beinhaltet unter anderem die Verarbeitung der Daten, Betroffenen und Fristen.


Mythos 5: Ich darf keine Interessentendaten mehr speichern

Solange man regelmäßig mit den Interessenten in Kontakt ist (mittels Newsletter, Angebote usw.) dürfen die Daten verwaltet werden. Es gibt hier keine gesetzliche Frist. Als Speicherdauer kann man 3 Jahre ab dem letzten Kundenkontakt nehmen.



Verfasser: Fuka-Viola Barbara

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